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                 STATUT DER VEREINIGUNG FÜR MEDIENKULTUR

Statut des Vereines “Vereinigung für Medienkultur”, beschlossen in der konstituierenden Hauptversammlung am 20. April 1995 in Wien, in der Fassung vom 9.4.1999

§1 – Name, Wesen, Sitz und Wirkungsbereich

Der Verein führt den Namen “Vereinigung für Medienkultur” (in der Folge “Verein” genannt). Er ist eine gemeinnützige und ideelle, nicht auf Gewinn gerichtete Organisation, hat seinen Sitz in Wien und übt seine Tätigkeit in ganz Österreich aus.

§2 – Aufgaben und Ziele

2.1 Der Verein hat das Ziel, sich für eine hohe Medienkultur in Österreich einzusetzen und Fehlentwicklungen in den Medien (Druck-, elektronische und sonstige Medien) entgegenzutreten.

2.2 Zu diesem Zweck will er Mißbräuche und Mißstände aller Art bekämpfen, sie aufzeigen und zu deren Behebung beitragen. Er beabsichtigt ferner Personen, die durch Medien in welcher Art immer zu Unrecht herabgesetzt oder sonst geschädigt wurden, wirksame Unterstützung zu gewähren.

2.3 Schließlich setzt sich der Verein das Ziel, die Aufgabe der Medien in der demokratischen Gesellschaft dadurch zu unterstützen, daß er Verbesserungen anregt, die Medienforschung fördert und die Medienkonsumenten zu Aktivität und Kritik ermuntert.

2.4 Dabei will der Verein streng unparteiisch und objektiv vorgehen sowie den Grundsatz der Unabhängigkeit verteidigen. Er unterstellt sein gesamtes Wirken der demokratischen Rechtsordnung, insbesondere den Grund- und Freiheitsrechten.

2.5 Der Verein beabsichtigt, mit anderen Einrichtungen, welche gleichartige Zielsetzungen verfolgen, zu kooperieren.

§3 – Aktivitäten des Vereins

Die im § 2 genannten Ziele sollen insbesondere durch folgende Aktivitäten erreicht werden:

3.1 Systematische Beobachtung der Medien, Dokumentation Entgegennahme von Beschwerden, Mithilfe bei der Abfassung von Leserbriefen und Gegendarstellungen, Intervention bei Redaktionen, Einschaltung des Presserates, Gewährung von Rechtsschutz insbesondere durch gerichtliche Schritte oder Anrufung der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, Veröffentlichung von Kritik, Aufrufen.

3.2 Es soll ferner die Öffentlichkeit systematisch über Wahrnehmungen und Standpunkte der Vereinigung informiert werden sowie eine Aktivierung der Medienkonsumenten dahingehend erfolgen, daß sie ihre Meinung gegenüber den Medien vertreten und wirksam Kritik üben.

3.2 Schließlich will die Vereinigung für eine hohe Medienkultur werben, diesbezügliche Aktivitäten unterstützen sowie die Medienwissenschaften fördern.

§4 – Mitgliedschaft

4.1 Im Verein wirken Frauen und Männer ohne Unterschied der Volkszugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses und der politischen Gesinnung.

4.2 Aktive Mitglieder sind jene, die durch persönliches Engagement zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins beitragen.

4.3 Unterstützende Mitglieder sind jene physischen oder juristischen Personen, die den Verein ideell und materiell unterstützen.

4.4 Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben, über dessen Annahme das Präsidium zu entscheiden hat. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.

4.5 Ehrenmitglieder sind jene Personen, denen die Hauptversammlung wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verliehen hat.

4.6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß ( § 13 ) sowie durch Verlust der Rechts- bzw. Handlungsfähigkeit des Mitgliedes.

§5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht für die Vereinsfunktionen. Sie haben Zugang zu den Veranstaltungen und Publikationen des Vereins. (Änderungsbeschluß vom 9. 4. 99)

5.2 Für den Bezug der Zeitschrift der Vereinigung bezahlen die Mitglieder eine gegenüber der sonstigen Gebühr ermäßigte Summe, welche vom Präsidium festzusetzen ist und sich an den Kosten für Druck und Versand zu orientieren hat. (Änderungsbeschluß vom 14. 11. 97).

5.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten zu beachten die Bestrebungen des Vereines nach Kräften zu unterstützen und das Ansehen des Vereins zu wahren. Sie haben den von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten.

§6 – Organe des Vereines

6.1 Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, das Präsidium, der Präsident, ein bis zwei Rechnungsprüfer sowie das Schiedsgericht.

6.2 Die Funktionsperiode der gewählten Organe beträgt drei Jahre. Nach deren Ablauf ist die Funktion solange vorläufig fortzusetzen, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§7 – Hauptversammlung

Der Hauptversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Ihr obliegen folgende Aufgaben: 7.1 Die Wahl der Funktionäre 7 2 Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte sowie deren Genehmigung 7.3 Die Beratung über grundsätzliche Fragen der Vereinsarbeit und die Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen an die Vereinsorgane 7.4 Die Genehmigung des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Präsidiums 7.5 Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 7.6 Die Beschlußfassung über die Statuten und deren Änderung 7.7 Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie deren Aberkennung 7.8 Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines samt der Verwendung des Vereinsvermögens, welches gemeinnützigen Zwecken zufließen muß.

§8 – Tagung der Hauptversammlung

8.1 Die Hauptversammlung hat einmal jährlich am Sitz des Vereines stattzufinden. Sie ist vom Präsidenten mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet.

8.2 Wenn dies das Präsidium beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder begehrt, ist eine außerordentliche Hauptversammlung zur Behandlung eines mit dem Verlangen anzugebenden Beratungsgegenstandes einzuberufen.

8.3 Die Aufnahme zusätzlicher Beratungspunkte in die Tagesordnung muß mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin verlangt werden und bedarf der Beschlußfassung durch die Hauptversammlung. Später gestellte diesbezügliche Anträge bedürfen für ihre Annahme der Zweidrittelmehrheit.

8.4 Die ordnungsgemäß einberufen Hauptversammlung ist jedenfalls beschlußfähig. Am Erscheinen verhinderte Mitglieder können einem anderen Mitglied eine schriftliche Abstimmungsvollmacht erteilen, welche vor Beginn der Sitzung dem Präsidenten, vorzulegen, von diesem bekanntzugeben und zu protokollieren ist.

8.5 Die Abstimmung erfolgt mittels Handzeichens. Jedes Mitglied kann beantragen, daß beschlossen wird, zu einzelnen Beratungsgegenständen eine schriftliche oder geheime Abstimmung durchzuführen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereines bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

8.6 Bei Beginn der Hauptversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, der ein Protokoll zu verfassen hat. In diesem ist der wesentliche Ablauf des Sitzungsverlaufes wiederzugeben. Das Protokoll bedarf zu seiner Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Präsidenten nach Genehmigung durch das Präsidium.

§9 – Präsidium, Aufgaben

9.1 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten, dem Beirat sowie einem bestellten Geschäftsführer.

9.2 Der Vizepräsident hat die Aufgaben des Präsidenten zu übernehmen, wenn dieser an der Funktionsausübung gehindert ist oder wenn in einer Sache, die ihn selbst betrifft, entschieden wird.

9.3 Der Finanzreferent hat die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu besorgen, indem er alle diesbezüglichen Beschlüsse des Präsidiums umsetzt und hierüber dem Präsidium berichtet. Alle Verfügungen über Vereinsvermögen müssen, soweit nicht der Geschäftsführer dazu berechtigt ( 9.5 ) ist, vom Finanzreferenten gegengezeichnet sein.

9.4 Der Beirat besteht aus mindestens zwei und höchstens zwölf Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung zur Entscheidung über die Vereinsangelegenheiten berufen wurden. Das Präsidium kann Beiratsmitglieder als Referenten mit der laufenden Besorgung bestimmter Fachangelegenheiten betrauen. Es ist aber jedenfalls ein Rechtsreferent zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte, Richter, Notare oder Hochschullehrer an juristischen Fakultäten angehören soll.

9.5 Das Präsidium kann zur Unterstützung des Präsidenten einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Angelegenheiten der Vereinstätigkeit insbesondere organisatorischer Art unbeschadet der Verantwortung des Präsidenten zu besorgen hat. Er gehört dem Präsidium mit beratender Stimme an und handelt im Einvernehmen mit dem Präsidenten und, soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, mit dem Finanzreferenten. Das Präsidium kann einen Rahmen festsetzen, innerhalb dessen der Geschäftsführer selbständig laufende Ausgaben tätigen und sonstige Verfügungen treffen kann.

§10 – Tätigkeit des Präsidiums

10.1 Das Präsidium hat alle Angelegenheiten des Vereins zu erledigen, welche nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

10.2 Für seine Tätigkeit gelten die Bestimmungen über die Hauptversammlung sinngemäß mit der Maßgabe, das mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten ist.

§11 – Präsident

11.1 Der Präsident steht an der Spitze des Vereins und vertritt diesen nach außen. Er ist allein zeichnungsberechtigt, soweit nicht der Finanzreferent gegenzeichnen muß oder der Geschäftsführer im Rahmen seiner Aufgabenstellung vorgeht. Er ist bei seiner gesamten Tätigkeit an die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Präsidiums gebunden sowie diesen Organen rechenschaftspflichtig.

11.2 Insbesondere ist der Präsident dafür verantwortlich, daß die Beschlüsse der Vereinsorgane umgesetzt werden und der Verein eine seinen Statuten entsprechende Tätigkeit entfaltet. Er hat alle dafür notwendigen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen.

11.3 In dringenden Angelegenheiten, welche keinen Aufschub dulden, kann er dem Präsidium vorbehaltene Entscheidungen treffen, um insbesondere eine Gefahr für den Verein abzuwenden. Er hat in diesen Fällen ohne unnötigen Aufschub eine Sitzung des Präsidiums einzuberufen, welches über die betreffende Angelegenheit nachträglich zu entscheiden hat.

11.4 Verstößt ein Beschluß des Präsidiums nach Auffassung des Präsidenten gegen das Statut oder gesetzliche Bestimmungen, kann er diesen Beschluß sistieren und hat die endgültige Entscheidung einer ohne Verzug einzuberufenden Hauptversammlung zu übertragen.

§12 – Mittel und Gebarung des Vereins, Rechnungsprüfer

12.1 Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Sammlungen oder den Ertrag von Veranstaltungen aufgebracht.

12.2 Als Finanzjahr gilt das Kalenderjahr. Jeder ordentlichen Hauptversammlung ist ein vom Präsidenten gemeinsam mit dem Finanzreferenten erstellter Rechnungsabschluß samt Vermögensbericht sowie eine Haushaltsvorschlag vorzulegen.

12.3 Der (bzw. die) Rechnungsprüfer hat (haben) das Recht, jederzeit in alle die finanzielle Gebarung betreffenden Unterlagen einzusehen und alle diesbezüglichen Auskünfte von den Mitgliedern des Präsidiums zu verlangen. Sie haben den Rechnungsabschluß sowie den Haushaltsvorschlag zu überprüfen gegenzuzeichnen darüber der Hauptversammlung zu berichten. Jedes Mitglied ,der Hauptversammlung kann über alle diesbezüglichen Angelegenheiten in der Hauptversammlung Auskunft vom Rechnungsprüfer oder Präsidenten verlangen.

§13 – Pflichtverletzungen, Streitigkeiten und Schiedsgericht

13.1 Bei Verletzung der Pflichten eines Vereinsmitgliedes ist das Präsidium zu befassen, welches eine Entscheidung zu treffen hat. Diese kann insbesondere in der Feststellung einer Pflichtverletzung, einer Verwarnung oder dem Ausschluß eines Vereinsmitgliedes bestehen.

13.2 Bei allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht endgültig. Es besteht aus zwei von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern, welche sonst keine Vereinsfunktion ausüben dürfen. Sie haben sich in jedem Anrufungsfall auf einen Vorsitzenden zu einigen der ausgebildeter Jurist sein muß, wodurch der zur Entscheidung berufene Senat gebildet wird. Für das Verfahren gelten die Normen der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren.

13.3 Wird das Schiedsgericht gegen einen Ausschluß angerufen, hat dies keine aufschiebende Wirkung. Während des Verfahrens ruhen die Rechte und Pflichten aus der Vereinszugehörigkeit. Die zu treffende Entscheidung hat auf Bestätigung oder Aufhebung des Ausschlusses zu lauten.

§14 – Sonstiges

14.1 Im Text der Satzungen wurde bei Funktionsbezeichnungen etc. aus Gründen der Vereinfachung nur die männliche Form gewählt. Sie ist gegebenenfalls durch die weibliche zu ersetzen.

14.2 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Statuts entscheidet das Präsidium. Wer mit dessen Meinung nicht einverstanden ist, kann beantragen, daß die nächste Hauptversammlung eine Interpretation vornimmt, welche jedenfalls verbindlich ist.

14.3 Wenn für eine aufgetretene Frage keine Regelung in der Satzung besteht, ist bis zu einer allfälligen Ergänzung derselben nach dem Vereinsgesetz und den allgemein geltenden redlichen Übungen des Vereinslebens vorzugehen.

 

 

              

 

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